News und Berichte der Kanzlei Göddecke zum Thema: MWB Vermögensverwaltungs AG

MWB Vermögensverwaltung AG Zürich / Appenzell


Nachdem die Kanzlei Göddecke seit dem Jahr 2007 zahlreiche – auch obergerichtliche –Urteile gegen die MWB erstritten hat, bestehen weiterhin gute Chancen für geschädigte Anleger, ihre Schadensersatzansprüche in Deutschland erfolgreich durchzusetzen.

Zuletzt verurteilten das Landgericht München I mit Urteil vom 29.10.2009 und das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 29.01.2010 die MWB Vermögensverwaltung AG zu vollumfänglichem Schadensersatz. Die MWB musste den Anlegern sämtliche geleistete Einzahlungen sowie entgangenen Gewinn erstatten. In einigen Fällen konnten auch vergleichsweise Einigungen mit der MWB erzielt werden. Hiernach verpflichtete sich die MWB, einen Großteil des erlittenen Schadens der Anleger zu ersetzen.

Die Pflichtverstöße der MWB sind vielgestaltig. So war die MWB in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin tätig. Bereits hieraus resultiert ein Schadensersatzanspruch geschädigter Anleger.

Darüber hinaus hat die MWB in der Mehrzahl der Fälle den Kapitalanlegern pflichtwidrig Lebensversicherungsverträge vermittelt. Die Anleger hatten hiervon oftmals keine Kenntnis oder erlangten diese erst nach Abschluss der Versicherung. Dies war von der MWB offenbar auch beabsichtigt. So wurden die Versicherungsanträge etwa verschleiernd als sog. „Schweizer Sicherheitspaket für den Mittelstand“ bezeichnet. Entgegen den Wünschen der Anleger wurden durch die Lebensversicherungen jährlich steigende Zahlungspflichten begründet. Die versprochene Rendite war mit den Lebensversicherungen ebenfalls nicht zu erzielen. Im Gegenteil, erweist sich die Vielzahl der Versicherungen als für die Anleger verlustreich.

Weiterhin hat die MWB unverhältnismäßig hohe Gebühren vereinnahmt. Das Landgericht Karlsruhe hat bestätigt, dass die MWB ihre Anleger über diese Kosten umfangreich hätte aufklären müssen.

Geschädigten Anlegern ist dringend zu empfehlen, anwaltlichen Rat einzuholen – die Chancen für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen stehen im Einzelfall gut!

05. April 2010 (Katharina Viethen)

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FIDIUM AG: Bundesverwaltungsgericht bestätigt Untersagung des Geschäftsbetriebs


Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtsprechung, dass Schweizer Finanzdienstleister nicht auf den deutschen Markt dürfen, sofern sie sich nicht der Deutschen Finanzaufsicht unterstellen. Anlegern können hierdurch Schadensersatzansprüche zustehen.

Die Fidium AG ist eine Aktiengesellschaft Schweizer Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in St. Gallen. Sie vergab über inländische Kreditvermittler sowie per Internet Kredite an deutsche Verbraucher. Gegen diese Kreditvergabe ist die Deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingeschritten, da die Fidium AG sich nicht der deutschen Finanzaufsicht unterstellt hat und keine Erlaubnis in Deutschland für das Betreiben des Kreditgewerbes besaß. Hiergegen hatte sich die Fidium AG gerichtlich gewehrt. Nach langer gerichtlicher Auseinandersetzung, bei der sogar der Europäische Gerichtshof eingeschaltet worden war, hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr entschieden.   Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einstellungsverfügung der Aufsichtsbehörde bestätigt und die Klage der Fidium AG abgewiesen. Eine Erlaubnispflicht bestehe in Deutschland für die Schweizer Gesellschaft, da sie sich im Rahmen der Geschäftsanbahnung zielgerichtet an den Deutschen Markt gerichtet habe. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Gesellschaft eine pysische Präsenz in Deutschland hat. Eine Erlaubnispflicht kann auch im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs bestehen. Das Gericht stellte zudem unmissverständlich klar, dass nicht nur rechtsgeschäftliches Handeln im Inland eine Erlaubnispflicht begründen kann, sondern alle wesentlichen zum Vertragsschluss hinführenden Schritte.   Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht schafft Rechtssicherheit. Ausländische Finanzdienstleister, insbesondere aus der Schweiz, waren lange Zeit der Ansicht, im Wege der Grenzüberschreitung in Deutschland ihre Finanzgeschäfte anbieten zu können, ohne einer Erlaubnis zu bedürfen. Dieser Weg ist nun abgeschnitten.   Anleger können sich über dieses Urteil freuen, da im Falle eines Bankgeschäftes ohne Erlaubnis Schadensersatzansprüche bestehen können. Dies wurde in Klagen, die die Rechtsanwälte der KANZLEI GÖDDECKE geführt haben, bereits gerichtlich bestätigt.  

Quelle: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22.04.2009, Az. 8 C 2.09  

09. Juli 2009 (Rechtsanwalt Patrick J. Elixmann, LL.M.)   

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:: Fidium AG: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht setzt sich gegenüber ausländischem Finanzdienstleister durch

:: Europäische Anleger werden vor Finanzdienstleistern mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft geschützt
Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

:: MWB Vermögensverwaltung AG: Deutsche Anleger kein Freiwild für Schweizer Finanzhaie

:: Swiss Financial Partners AG (SFP): Vermögensverwalter ohne Erlaubnis?
 
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MWB Vermögensverwaltungs AG: Obergericht erteilt MWB eine Abfuhr


Ein weiteres Obergericht hat eine erstinstanzliche Entscheidung zulasten der MWB vollumfänglich bestätigt. Der Schweizer Vermögensverwalter muss dem Anleger sämtliche Einzahlungen nebst Auslandsbearbeitungsgebühr und entgangenem Gewinn erstatten.

Das an dieser Stelle bereits besprochene Urteil des Landgericht Landshut (LG Landshut) vom 16.05.2008, in dem die MWB zum Schadensersatz verurteilt wurde, ist vom Oberlandesgericht München (OLG München) bestätigt worden.

 

Auch die Münchener Richter sahen es als erwiesen an, dass eine Schweizer Vermögensverwaltung auf Deutschem Bundesgebiet nur mit der hierzu erforderlichen Erlaubnis tätig werden darf.

 

Das OLG wies zudem deutlich darauf hin, dass für die Streitigkeit das Gericht am Wohnsitz des Anlegers – und damit ein deutsches Gericht – für die Klage zuständig sei. Daran ändere auch die oftmals seitens der MWB verwendete Gerichtsstandsvereinbarung für die Schweiz nichts. Auch völkerrechtliche Vereinbarungen stehen der Schadensersatzpflicht der MWB aufgrund der fehlenden Erlaubnis nicht entgegen, da solche Vereinbarungen ohne Umsetzung ins deutsche Recht nicht unmittelbar anwendbar sind.

 

Das OLG München stellt weiterhin fest, dass ein Anleger nicht damit rechnen muss, dass eine Schweizer Vermögensverwaltung, die ihn in Deutschland aufgesucht hat, nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. Damit ist der Taktik der MWB, die ihren Anlegern hieraus oftmals ein Mitverschulden anlasten wollte, eine deutliche Absage erteilt worden.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Nach dem durch die kanzlei göddecke errungenen Sieg vor dem OLG Dresden hat sich nun ein weiteres Obergericht deutlich gegen die Machenschaften der MWB ausgesprochen. Damit gewinnen geprellte Anleger an Rechtssicherheit, um ihre Ansprüche gegen den Schweizer Vermögensverwalter durchzusetzen. Gern stehen wir Ihnen für die Beratung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.

 

Quelle: Oberlandesgericht München (OLG München), Urteil vom 17.12.2008

 

                                                                           23. März 2009 (Rechtsanwalt Patrick J. Elixmann)

 

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MWB Vermögensverwaltungs AG: Anleger erstreiten weitere Urteile zu ihren Gunsten

 

 

 


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MWB Vermögensverwaltungs AG: Weiterer Erfolg gegen die angeblichen „Vermögensver-walter“


Einmal mehr wurde die Schweizerische Vermögensverwaltung MWB zur Schadensersatzzahlung verurteilt.

Das Landgericht Mosbach (LG Mosbach) verurteilte die MWB dazu, einem Anleger Schadensersatz in Höhe seiner geleisteten Einzahlungen sowie entgangenen Gewinn hierauf zu zahlen.

 

Auch der Kläger dieses Verfahrens hatte – wie so viele andere – das sog. „Schweizer Sicherheitspaket für den Mittelstand im Anspar- und Anlageprogramm (SSPA)“ abgeschlossen. Er ging dabei aufgrund der Irreführung durch die MWB davon aus, dass mit diesem Programm sein Vermögen verwaltet würde. Erst Jahre später erkannte der Kläger, dass seine gesamten Einzahlungen für eine Lebensversicherung sowie horrende Kosten und Gebühren verwendet wurde.

 

Das LG Mosbach bescheinigte der MWB einmal mehr, dass eine solche, angeblich vermögensverwaltende Tätigkeit eines Schweizer Unternehmen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne entsprechende Genehmigung nicht erlaubt ist. Allein deshalb ergab sich eine Schadensersatzpflicht der MWB. Das Gericht stellte zudem fest, dass ein Anleger auch nicht damit rechnen müsse, dass ein Schweizer Unternehmen über keine derartige Erlaubnis verfügt.

 

Die MWB muss alle geleisteten Einzahlungen sowie die bei Vertragsabschluss stets vom Anleger zu zahlende sog. Auslandsbearbeitungsgebühr zurückerstatten. Ebenso muss sie entgangenen Gewinn leisten. Darüber hinaus wurde die MWB auch zur Erstattung der Anwaltskosten des Klägers verurteilt, die dieser im Vorfeld der Klage verauslagt hatte.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Ein weiteres Urteil zu Lasten der MWB zeigt, dass es sich lohnt, seine Ansprüche gegen die Schweizer Vermögensverwaltung durch spezialisierte Anwälte prüfen zu lassen. Die Kanzlei göddecke hat durch die Betreuung zahlreicher MWB-Anleger große Erfahrungswerte mit diesen Verfahren. Gern prüfen wir Ihren konkreten Einzelfall und beurteilen die Erfolgsaussichten.

 

Quelle: Landgericht Mosbach (LG Mosbach), Urteil vom 09.01.2009 (nicht rechtskräftig)

 

                                                                           23. März 2009 (Rechtsanwalt Patrick J. Elixmann)

 

 

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MWB Vermögensverwaltungs AG: Anleger erstreiten weitere Urteile zu ihren Gunsten


Weitere Urteile bestätigen die bereits zuvor von der Kanzlei GÖDDECKE verfolgte Klagestrategie: Die Schweizer Vermögensverwaltung MWB Vermögensverwaltung AG haftet für pflichtwidrig in Deutschland abgeschlossene Vermögensverwaltungsverträge.

Das Landgericht Landshut hat im Mai 2008 zwei weitere Urteile gegen die MWB Vermögensverwaltungs AG verkündet. Die Schweizer Vermögensverwaltung wurde verurteilt, die den Anlegern entstandenen Schäden vollumfänglich zu ersetzen. Damit sind die Richter der Rechtsmeinung anderer Gerichte gefolgt, die in anderen, von der Kanzlei GÖDDECKE geführten Verfahren bereits eine pflichtwidrige Vermögensverwaltungstätigkeit der MWB bejaht hatten.

 

In beiden Verfahren hatten die Kläger Vermögensaufbaupläne mit der Vermögens­verwaltungs­gesellschaft abgeschlossen. In einem Verfahren handelte es sich um einen Vermögensansparplan mit einer jährlichen Ansparsumme und Beitragsdynamik. Dem anderen Verfahren lag das sog. Schweizer Sicherheitspaket für den Mittelstand im Anspar- und Anlageprogramm (SSPA) zugrunde. Letztendlich erhielten beide Kläger schlichte Versicherungspolicen und Investmentsfonds, die bei den Klägern auch aufgrund der Kostenbelastung erhebliche Vermögensschäden verursachten.

 

Das Gericht hat in seinen Urteilen klar festgestellt, dass es auf die Frage, ob ausschließlich Versicherungen oder aber Investmentsfonds gezeichnet wurden, nicht ankommt. Entscheidend ist, dass sich die MWB Vermögensverwaltung über Call-Center, Außendienstmitarbeitern und in den Verträgen als seriöse und neutrale Vermögensverwaltung den deutschen Anleger gegenüber darstellte, obwohl sie nicht die notwendigen aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen erfüllte.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Den obsiegenden Urteilen ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Urteilsbegründung entspricht der von der Kanzlei GÖDDECKE bereits in anderen Verfahren durchgesetzten Rechtsauffassung. Geschädigte Anleger können sich durch diese Urteile nochmals gestärkt sehen, gegen die MWB Vermögensverwaltung vorzugehen. Aufgrund einer Vielzahl zu beachtender Rechtsfragen sollten Anleger bei der Anspruchsverfolgung den Rat spezialisierter Anwälte aufsuchten. Durch die Betreuung einer Vielzahl von geschädigten Anlegern hat die Kanzlei GÖDDECKE erhebliche Erfahrung bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die MWB Vermögensverwaltung aufzuweisen.

 

 

Quelle: Landgericht Landshut (LG Landshut) vom 14.05.2008 und 16.05.2008 (nicht rechtskräftig)

 

04. September 2008 (Patrick J. Elixmann, LL.M.)

 

 

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::MWB Vermögensverwaltung AG: Anleger erstreiten mit Grundsatzurteilen Schadensersatz

 

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::Vermögensverwalter stehen im Feuer der Kritik: Unabhängige Treuhänder oder eigennützige Provisionenschinder?

 

 


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Goeddecke Rechtsanwaelte: Wirtschaftswoche zaehlt Goeddecke zu den renomierten Anlegerschuetzern in Deutschland


Titelthema der WIRTSCHAFTSWOCHE (WiWo) 15/2008 vom 07. April 2008 war der Schutz von Kapitalanlegern; ausgeloest durch den groeßten Wirtschaftsprozess aller Zeiten: dem Telekom-Verfahren. In der WiWo-Ausgabe vom 14. April 2008 wird der Gruender der Siegburger Kanzlei, Hartmut Goeddecke, als der Findige für Anlegerrechte bezeichnet und als einer von zehn im Anlegerrecht erfahrenen Anwaelte vorgestellt.

Anlegerschutz ist in aller Munde: Will doch niemand durch unseriöses Geschäftsgebaren um sein investiertes Geld geprellt werden. Die Wirtschaftswoche bezeichnet es deshalb als wichtig, auf den richtigen Anwalt zu setzen, wenn es um Fehler bei Kapitalanlagen geht. Von den etwa 150.000 in der Bundesrepublik tätigen Anwälte hat das Wirtschaftsmagazin zehn Vertreter für Anlegerstreitigkeiten herauskristallisiert und vorgestellt; zu ihnen gehört auch Hartmut Göddecke aus Siegburg.

 

Ursache vieler Anlegerschicksale sind nach Ansicht von Göddecke in der unzureichenden Finanzaufsicht auszumachen. In vielen Fällen findet von den Behörden bei neuen Anlagemodellen nur eine formelle Prüfung ohne viel Tiefgang statt. Dieses nutzen viele Anbieter aus und profitieren von ihrem Informationsvorsprung gegenüber dem Geldgeber.

 

Deshalb schreibt die WiWo:

 

Der Findige, Hartmut Göddecke

 

Leichtfertige Vermögensverwalter bringt Göddecke zur Räson. Die MWB Mittelstandsberatung, die in der Schweiz residierte, zerrte er vor das OLG Dresden. „Die Richter wendeten deutsches Recht an, das Kölner OLG schloss sich später der Auffassung an“, berichtet der Siegburger. Stolz ist er auch auf sein letztinstanzliches „Poststempel- Urteil“, das den Widerruf leichtfertig abgeschlossener Geldanlagen erleichtert. Für ihn klaffen im deutschen Recht noch viele Lücken. Solche „selbstgestrickten und unseriösen Angebote“ wie im Bereich der Geldanlagen seien bei anderen Produkten undenkbar.

 

Quelle: Wirtschaftswoche (WiWo) Ausgabe 16/2008 vom 14. April 2008

 

14. April 2008 (Hartmut Göddecke)

 


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Aktienpower AG: Firmengeflecht des Alfredo Cuti zerbricht – Anleger zu Recht besorgt


Das Firmengeflecht des angeblichen „Börsengurus“ Alfredo Cuti zerbricht. Die Schweizer Eidgenössische Bankenkommission hat über mehrere Gesellschaften das Konkursverfahren eröffnet. Die von Cuti beworbenen Anlegern müssen den Verlust ihrer Einlagen befürchten.

Viele hundert Anleger sehen sich um Ihre Einlagen betrogen. Diese vertrauten sie Firmen von Herrn Alfredo Cuti an, einem – wie die Presse schilderte - der schillernsten Personen des grauen Kapitalmarkts. Cuti warb in teuren Veranstaltungen und Seminaren für seine Börsenstrategien und Beteiligungen, die von seiner Stammfirma, der schweizer Aktienpower AG umgesetzt werden sollten.

 

Die Anleger erwarben die Anteilsscheine an der Aktienpower AG häufig nach einem Besuch der als euphorische beschriebenen Veranstaltungen von Cuti. Der Nominalwert der Anteilsscheine betrug 0,01 Schweizer Franken. Tatsächlich mussten die Anleger bereits vorbörslich den 12.500-fachen Wert des Nominalwertes pro Anteil zahlen. Eine Börsenplatzierung war geplant, wurde aber nie umgesetzt. Ein Verkauf der Anteilsscheine war den Anlegern daher kaum möglich.

 

Betroffen von der Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission sind die Aktienpower Marketing GmbH, die Cuti Management GmbH und die M. Ahl GmbH. Weiterhin sollen die Aktienpower AG, die Aktienpower Global AG und die Yourliberty AG bald aufgelöst werden.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Die Anleger sehen sich nun gezwungen, im laufenden Liquidationsverfahren form- und fristgerecht ihre Ansprüche anzumelden. Die Erfahrung zeigt, dass der hierdurch zu erwartende Liquidationserlös die entstandenen Schäden zumeist allenfalls im einstelligen Prozentbereich ausgleicht. Die Kosten der Anteile im Verhältnis zum o.g. extrem kleinen Nominalwert bestärkt die Vermutung, dass die Anleger die Anteilsschein teuer erkauft haben.

 

Da seitens der Unternehmen kaum Schadensersatz zu erwarten ist, sind die Anleger gefordert, ihr Los selbst in die Hand zu nehmen. Schützenhilfe erhalten die Anleger möglicherweise durch bereits laufende Strafverfahren der deutschen Staatsanwaltschaften. Allein diese Verfahren bewirken aber noch keinen Schadensausgleich bei den Anlegern. Hierzu müssen diese eigenständig Zivilverfahren gegen die Verantwortlichen anstrengen. Die Kanzlei Göddecke hilft bei der Durchsetzung von Anlegerinteressen im In- und Ausland.

 

Quelle: Manager-Magazin vom 01. April 2008

 

02. April 2008 (Patrick J. Elixmann, LL.M.)

 

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:: MWB Vermögensverwaltung AG: Deutsche Anleger kein Freiwild für Schweizer Finanzhaie

 

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Vermögensverwalter: Banken haften für Verstöße gegen vereinbarte Anlagerichtlinien


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zu Lasten einer Bank entschieden, dass diese als Vermögensverwalterin auch bei leichter Fahrlässigkeit für Verstöße gegen Anlagerichtlinien auf Schadensersatz haftet, auch wenn sie dies in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen hat.

Vermögensverwalter müssen sich an die mit dem Kunden vereinbarten Anlagerichtlinien halten. Andernfalls sind entstandene Schäden zu ersetzen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf  (OLG Düsseldorf) im Jahr 1990 entschieden. Dabei ist es dem Vermögensverwalter verwehrt, sich auf lediglich leichte Fahrlässigkeit zu berufen, denn auch in diesen Fällen besteht eine Haftung.

 

Der Kunde hatte in dem zu entscheidenden Fall mit dem Vermögensverwalter, einer Bank, vereinbart, dass sein Vermögen nach einer konservativen Anlagepolitik verwaltet wird. Dieses wurde als eine auf Substanzsicherung und kontinuierlichen Vermögenszuwachs ausgerichtete Verwaltung umschrieben. In der Folgezeit schichtete der Vermögensverwalter den Depotbestand, der zuvor noch aus beinahe ausschließlich festverzinslichen Wertpapieren bestand, in Aktienwerte um, die schließlich 70% des gesamten Depotbestandes betrugen. Als die Aktienkurse fielen, machte der Kunden Schadensersatz geltend.

 

Der Kunde gewann den Prozess. Das Gericht stellte fest, dass der 70%ige Aktienanteil gegen die vereinbarte konservative Anlagepolitik verstieß. Allenfalls seien 30% Aktien gerechtfertigt gewesen, wenn das übrige Vermögen weiterhin in festverzinsliche und risikoarme Wertpapiere investiert gewesen wäre.

 

Die Bank versuchte sich in dem Prozess damit zu verteidigen, dass sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für leichte Fahrlässigkeit haften würde. In diesem Punkt bezog das Gericht Stellung klar zu Gunsten des Kunden. Eine solche Vertragsklausel sei unwirksam, da ein Verstoß gegen eine Kardinalpflicht des Verwalters vorlag.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Dem Urteil ist vollumfänglich zuzustimmen. Der Kunde, der mit seinem Vermögensverwalter spezielle Anlagerichtlinien vereinbart, muss darauf vertrauen können, dass diese vom Vermögensverwalter auch eingehalten. Schließlich erteilt er dem Vermögensverwalter umfangreiche Vollmacht. Zu Recht urteilte das Gericht ebenfalls, dass der Kunde nicht verpflichtet sei, den Vermögensverwalter zu überwachen. Auch insofern ist der Kunde also geschützt.

 

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf), Urteil vom 13.06.1990, Aktenzeichen 6 U 234/89

 

28.02.2008 (Patrick J. Elixmann)

 

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Vermögensverwaltung: Eine Depotbank haftet für ein pflichtwidriges Verschweigen einer Provisionsvereinbarung mit dem Vermögensverwalter


In einem Grundsatzurteil vom 19.12.2000 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Depotbanken für Schäden eines Vermögensverwalters haften, wenn sie mit diesem Provisionsvereinbarungen treffen, über die der Kunde nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wird.

Eine Depotbank muss vollständig, wahrheitsgemäß und verständlich über Rückvergütungen mit Vermögensverwaltern aufklären. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Aufsehen erregenden Urteil im Jahre Dezember 2000 entschieden.

 

Dem Rechtsstreit zugrunde lag eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer Depotbank und einem Vermögensverwalter. Der Vermögensverwalter sollte einen Teil der dem Kunden berechneten Kosten als Provision zurück vergütet erhalten (sog. Kick-Backs, Retrozessionen). Dies war dem Kunden jedoch nicht bekannt.

 

Der BGH sah dies als eine „schwerwiegende Treuwidrigkeit“ an. Für den Kunden sei für den Vertragsschluss mit dem Vermögensverwalter entscheidend, zu wissen, ob dieser hinter seinem Rücken unrechtmäßig an jeder Transaktion verdient. Da der Vermögensverwalter regelmäßig umfangreiche Vollmachten erhält, um im Namen und auf Rechnung des Kunden ohne Rückfrage eigenständig Transaktionen durchzuführen zu können, sei dem Kunden die Vertrauenswürdigkeit seines Geschäftspartners besonders wichtig.

 

Die Vorinstanz hatte dem Kunden nur ein Anspruch auf Erhalt der geflossenen Provisionen zugesprochen. Dem hat der BGH eine Absage erteilt. Dem Kunden stehe vielmehr das Recht zu, den gesamten Vermögensverwaltungsvertrag zurück abzuwickeln. Alle bislang entstandenen Vermögensschäden habe die Depotbank zu tragen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Zu Recht hat der Bundesgerichtshof dem Kläger nicht nur die gezahlten Provisionen, sondern einen vollumfänglichen Schadensersatz zugesprochen. Andernfalls wären die Kundeninteressen bei einer derart schwerwiegenden Treuwidrigkeit nicht gewahrt. Von den unteren Gerichten wurde diese Rechtsprechung inzwischen vollumfänglich übernommen. Nunmehr gilt diese Rechtsprechung nicht nur im Bereich der Vermögensverwaltung, sondern weit darüber hinaus.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19.12.2000, Aktenzeichen XI ZR  349/99

 

 

27.02.2008 (Patrick J. Elixmann)

 

 

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Swiss Financial Partners AG (SFP): Die Eidgenoessische Bankenkommission ersetzt Geschaeftsfuehrung


Mit ordnungsbehoerdlicher Verfuegung hat die Eidgenoessische Bankenkommission (EBK) der bisherigen Geschaeftsfuehrung untersagt, weiterhin allein im Namen der Gesellschaft zu handeln. Statt dessen hat sie zwei Untersuchungsbeauftragte eingesetzt, die die Geschaefte der SFP ueberprueft und fortfuehrt.

Der Geschäftsführer der SFP, Herr Guido Gillardoni, ist aufgrund ordnungsbehördlicher Verfügung nicht mehr ermächtigt, die Geschäfte seiner Vermögensverwaltung zu führen. Vermutlich haben nicht unmittelbar aufklärbare Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Geschäftsführung dazu geführt, dass sich die EBK gezwungen sah, eigene Untersuchungsbeauftragte im Unternehmen einzusetzen. Diese führen nun kommissarisch die Geschäftsführung des Unternehmens.

 

Seit geraumer Zeit war die SFP bereits in der Schweiz als Vermögensverwalter tätig, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Die SFP war entgegen ihrer gesetzlichen Pflicht nicht mehr einer Selbstregulierungsorganisation unterstellt, die die Einhaltung der Geldwäschenormen beaufsichtigte. Weitere Hintergründe sind noch unklar. Jedenfalls war es der SFP offensichtlich nicht ohne weiteres möglich, die Erlaubnis wieder zu erlangen.

 

Nach Art. 23quarter des Schweizer BankG kann die EBK Untersuchungsbeamte einsetzen, wenn mit Hilfe des betroffenen Unternehmen ein aufsichtsrechtlicher Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann oder die Umsetzung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen seitens des betroffenen Unternehmens nicht erfolgt. Die eingesetzten Untersuchungsbeamten haben grundsätzlich umfassende Befugnisse, wie das Recht, alle Räumlichkeiten des Unternehmens zu betreten, sämtliche Unterlagen einzusehen oder Auskünfte zu erfragen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Auf Ihrer Internetseite beruft sich die SFP auf die langwährende Tradition Schweizer Vermögensverwalter, die auf starken Fundamenten ruht. Ob die SFP Ihre Geschäfte aber mittel- bis langfristig weiterhin fortsetzen kann, ist ungewiss. Die Maßnahme der EBK lässt befürchten, dass die Geschäfte nicht im Einklang mit den Gesetzen geführt wurden. Anleger müssen sich bewusst sein, dass die vermeintlich starken Fundamente bei der SFP wackeln.

 

 

Eigener Bericht

 

28. November 2007 (RA Patrick J. Elixmann)

 

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